Elektromobilitätsgesetz – Freigabemöglichkeit von Busspuren
Technischer Entscheidungsleitfaden als Arbeitshilfe für zuständige Behörden.
Das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz – EmoG) ist am 12. Juni 2015 in Kraft getreten. Es sieht in § 3 Abs. 4 vor, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu privilegieren. In Verbindung mit entsprechenden Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sind die zuständigen Behörden nunmehr unter anderem ermächtigt, Bussonderfahrstreifen (Busspuren) für private Elektroautos freizugeben.
Der Deutsche Städtetag, der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und zahlreiche Fachexperten empfehlen angesichts des marginalen Nutzens für eine Marktdurchdringung im Verhältnis zu der Verschlechterung des Verkehrsablaufes, den entstehenden Kosten für temporäre Umgestaltungen, den kontraproduktiven Auswirkungen auf eine ressourcenschonende Verkehrsbewältigung und die netzweite ÖPNV-Betriebsqualität, von einer Freigabe von Busspuren für Elektroautos abzusehen.
Für den Fall, dass dennoch eine Freigabe der Busspuren erwogen oder an die Städte herangetragen wird, haben der Deutsche Städtetag und der VDV für die zuständigen Behörden eine Arbeitshilfe entwickelt, wie die funktionalen Rahmenbedingungen bei einer Umsetzung abgeschätzt werden können.
Mehr zu Verkehrswende und Mobilität in den Städten erfahren?
Auf unserer Schwerpunktseite zum Thema finden Sie aktuelle Informationen dazu auf einen Blick.