Präsidium
22.01.2025

Inklusives Kinder- und Jugendhilfegesetz

Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages
  1. Das Präsidium teilt das Ziel, die Schnittstellen zwischen den Sozialleistungssystemen des SGB VIII und des SGB IX zu reduzieren, um den betroffenen Familien den Zugang zu Leistungen zu erleichtern und die Behörden zu entlasten. Es unterstützt deshalb grundsätzlich die Weiterentwicklung zur Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe durch ein entsprechendes Gesetz.
     
  2. Den vom Bundeskabinett vorgelegten Entwurf eines Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetzes lehnt das Präsidium jedoch ab, solange der Bund nicht garantiert, den kommunalen Leistungsbehörden die ihnen entstehenden Mehraufwendungen für Leistungen und Personal zu erstatten.
     
  3. Mit diesem Bundesgesetz wird den Ländern vorgegeben, dass sie die Zuständigkeiten auf der Ebene der örtlichen Jugendämter zusammenführen müssen, und zwar unabhängig von den vorhandenen Strukturen. In den meisten Bundesländern werden damit Aufgaben der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe von den Sozialämtern auf die Jugendämter übertragen. Teilweise muss die Aufgabe von den überörtlichen Trägern der Eingliederungshilfe an die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe organisiert werden. Dies wird mit erheblichem Umstellungsaufwand und zusätzlich erforderlichem Personal bei den Jugendämtern verbunden sein. Es sollte daher den Bundesländern überlassen werden, die Entscheidung zur Zuständigkeit zu treffen. Aufgrund der weitreichenden Änderungen im SGB VIII muss bereits im IKJHG vorgesehen werden, dass die Länder verpflichtet sind, ihre Landesausführungsgesetze zum SGB VIII entsprechend anzupassen.
     
  4. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Kinder- und Jugendhilferecht sollte auch nach der Umsetzung der Inklusiven Lösung SGB VIII vollständig erhalten bleiben.
     
  5. Das Präsidium fordert die Länder auf, die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im System Schule sicherzustellen. Derzeit sind Schulen nicht verpflichtet, eine ganzheitliche und inklusive Beschulung sicherzustellen. Dies hemmt die Inklusion. Auch kann nur hierdurch der weitere Anstieg von sehr teuren individuellen Hilfen gem. § 35a SGB VIII gebremst werden.

Mehr zu