Hauptausschuss
18.01.2024

Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021

Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages
  1. Der Hauptausschuss stellt fest, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 für den Haushaltsgesetzgeber klare Vorgaben bei der Anwendung der Schuldenbremse aufgestellt hat.
     
  2. Die Haushaltslage ist auf allen Ebenen der Gebietskörperschaften angespannt. Eine Entspannung, bspw. durch eine gute konjunkturelle Entwicklung, ist nicht erkennbar. Dies erfordert eine Diskussion darüber, wie bestehende Aufgaben weiterhin erfüllt und finanziert werden können und welche Zukunftsaufgaben notwendig sind und wie ihre Finanzierung aussehen kann. Zu nennen sind hier die Themen Klimaschutz und Transformation oder der Abbau der Investitionsrückstände. Bei der Finanzierung werden die Reduzierung staatlicher Leistungen, Steuererhöhungen wie auch Staatsverschuldung diskutiert. Der Bund ist aufgefordert, gemeinsam mit Ländern und Kommunen eine langfristig tragfähige Strategie zu finden.
     
  3. Bei den Auswirkungen des Urteils des BVerfG auf die Bundes- und Landeshaushalte muss gewährleistet sein, dass die Handlungs- und Investitionsfähigkeit der Städte gesichert wird. Schon seit langem sind sie aufgrund der gestiegenen Ausgaben, zum Beispiel im Sozialbereich und steigenden Anforderungen beispielsweise bei Klimaschutz und Mobilität strukturell unterfinanziert. Ohne eine solide, aufgabenadäquate Finanzierung, ohne Abbau von Bürokratie und überbordenden Standards wird sich die Haushaltslage von Kommunen weiter verschärfen. Unabhängig von der Haushaltssituation von Bund und Ländern sind zusätzliche finanzielle Mittel für die Städte und Gemeinden notwendig.
     
  4. Die Bundesregierung ist dringend aufgefordert, in den einzelnen Politikbereichen verstärkt auf Effizienz und Effektivität zu achten. Beides erfordert nicht nur einen Abbau von Standards, sondern auch schlanke Verwaltungs-, Förder- und Genehmigungsverfahren.
     
  5. Der Hauptausschuss bewertet die derzeitige Schuldenbremse im Grundgesetz als geeignetes Instrument, um solide Staatsfinanzen auch für die nachfolgenden Generationen abzusichern. Sie gewährleistet, in Verbindung mit den bestehenden Ausnahmeregelungen, fiskalische Handlungsfähigkeit auch und gerade in Zeiten ernster, unvermittelt auftretender Krisen. In der Corona-Pandemie und bei der Bekämpfung der Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine wurde dies deutlich. Er hält es allerdings für sinnvoll, zu prüfen, ob eine Modifizierung der Schuldenbremse angezeigt sein könnte, um zu verhindern, dass notwendige Investitionen in die Zukunft unseres Landes unterbleiben. Dabei sollte auch geprüft werden, inwieweit die Definition des Investitionsbegriffes auch Zukunftsaufgaben in Bildung umfassen sollte.
     
  6. Der Hauptausschuss hält es allerdings für unabdingbar, dass auch bei Modifikationen der Schuldenbremse Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung auf Bundesebene erfolgen müssen.