BImA-Verbilligungsrichtlinie
08.04.2024

Höhere Verbilligungen beim Erwerb von Bundesliegenschaften

Die BImA kann bei der Veräußerung von Liegenschaften, die für den Bund entbehrlich sind, eine Verbilligung von 35.000 Euro für jede neu geschaffene Sozialwohnung gewähren.

Höhere Verbilligungen beim Erwerb von Bundesliegenschaften – BImA-Verbilligungsrichtlinie wurde angepasst; aktualisiertes gemeinsames Informationsschreiben von BImA und kommunalen Spitzenverbänden

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) kann bei der Veräußerung von Liegenschaften, die für den Bund entbehrlich sind, eine Verbilligung von 35.000 Euro für jede neu geschaffene Sozialwohnung gewähren. Die Verbilligung ist auch auf Erbbaurechte für förderungswürdige öffentliche Zwecke anwendbar. Zudem kann sie jetzt bis zum 31.12.2029 in Anspruch genommen werden. Die neue Verbilligungsrichtlinie (VerbR 2024) gilt mit Blick auf das ab 01. Januar 2024 geltende Haushaltsgesetz für alle Verkaufsfälle des Jahres 2024. Der zeitliche Geltungsbereich verlängert sich jeweils, wenn der o.g. Haushaltsvermerk im folgenden Haushaltsjahr wieder ausgebracht wird.

Wenn die BImA zugunsten von Kommunen ein Erbbaurecht an Bundesliegenschaften bestellt, erfolgt die Berechnung des Erbbauzinses ebenfalls nach den gleichen Grundsätzen des verbilligten Verkehrswertes. Im Detail verweisen wir dazu auf den Haushaltsvermerk Nr. 60.6 auf der Seite 3 der Anlage.

Für weitere Informationen zum kommunalen Erstzugriffsrecht und zur Verbilligung verweisen wir auf die Unterlagen auf der Homepage der BImA.

Fertigstellungsfrist 3 Jahre wie bisher, aber BImA sichert vertragliche Flexibilität zu

Nach wie vor unverändert ist die unter Ziffer 9 Abs. 2 der VerbR 2024 festgelegte Vorgabe, dass die Verbilligung nur dann „behalten“ werden darf, wenn die geförderten Vorhaben innerhalb von drei Jahren ab Grundstückskauf fertiggestellt sind. Uns ist bekannt, dass diese Frist für die Kommunen kaum einzuhalten ist. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich bereits im Jahr 2022 für eine Verlängerung dieses Zeitraums eingesetzt, was bisher abgelehnt wurde. Die BImA sichert aber einen flexiblen Umgang mit der Regelfrist zu. Angesichts der anhaltenden Baustoffknappheit, der Lieferengpässe sowie des Perso­nalmangels im Bausektor ist die BImA bereit, Verlängerungsanträgen der Kom­munen unbürokratisch zu entsprechen. Im Detail verweisen wir dazu auf die Ziffer 3.4 "Herrichtungsfristen" des gemeinsamen Informationsschreibens: Aufgrund der allgemeinen Marktlage in der Baubranche (Fachkräftemangel, Lieferengpässe bei Baumaterialien etc.) wird die Errichtungsfrist derzeit in der Regel im Kaufvertrag auf fünf Jahre vereinbart, insbesondere bei großen Entwicklungsvorhaben.

Wir sind sehr an einer Rückmeldung aus Ihrer Praxis interessiert, ob und wie die beschriebene Flexibilität der BImA bei den Fertigstellungsfristen tatsächlich "gelebt" wird. Wir würden dann ggf. die Thematik erneut aufgreifen.


26.02.2024

Höhere Verbilligungen beim Erwerb von Bundesliegenschaften - BImA-Verbilligungsrichtlinie wird angepasst

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 21.02.2024 der von der BImA vorgeschlagenen Änderung der Verbilligungsrichtlinie zugestimmt. Für die Kommunen und deren Wohnungsbaugesellschaften wesentlich ist, dass die Verbilligung für den Bau von Sozialwohnungen um 10.000 Euro auf jetzt 35.000 Euro für jede neu geschaffene Sozialwohnung erhöht wurde.

Darüber hinaus darf die BImA ab dem Haushaltsjahr 2024 auch eine Verbilligung für Erbbaurechte gewähren. Basis dafür ist der neu ausgebrachte Haushaltsvermerk 60.6 für die in der Verbilligungsrichtlinie genannten förderungswürdigen öffentlichen Zwecke. Dazu zählen zum Beispiel der soziale Wohnungsbau oder der Bau von lokalen Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Verkehrsflächen. Das Gesamtbudget für Verbilligungen, die unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen (z.B. Kitas, Schulen) wurde auf 175 Millionen Euro aufgestockt.

Mit dem Bundeshaushalt 2024 hat der Deutsche Bundestag bereits den aktuellen Haushaltsvermerk Nr. 60.3 zur verbilligten Veräußerung von entbehrlichen Liegenschaften der BImA um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2029 verlängert. Auch hat er die Aufstockung des Gesamtbudgets für Verbilligungen beschlossen.

Die angepasste Verbilligungsrichtlinie gilt für alle neuen Verbilligungsfälle ab dem 1. Januar 2024.

Insgesamt hat die BImA seit Einführung der Verbilligung im Jahre 2015 bis heute bei insgesamt 635 Liegenschaftsverkäufen Verbilligungen in einer Gesamthöhe von knapp 264 Millionen Euro gewährt. Davon entfallen rund 156 Millionen Euro auf die Förderung des sozialen Wohnungsbaus.


Bearbeitet von: Eva Maria Levold
evamaria.levold@staedtetag.de
Aktenzeichen: 62.02.26, Dokumenten-Nr.: W 5046